alienpille hat geschrieben:
Rhapsody hat geschrieben:
Grundsätzlich ist es so, dass sie sich mit dem Pferd in der Öffentlichkeit zeigt und somit fotografiert werden darf. Die Rechte an dem Bild hat der Fotograf.
Hmmm, ich bin mir sicher, dass das nicht stimmt.
Bei einem Foto mit Menschen drauf haben 2 Personen ein Recht: Fotograf das Urheberrecht, der Abgebildete das Recht am eigenen Bild. Egal ob ein Foto in heimischen 4 Wänden oder draußen auf der Straße entstanden ist. Nur weil die Person gerne auf Turniere fährt gibt man doch nicht gleichzeitig seine Zustimmung, dass die Foto veröffentlich werden dürfen... Und dann auch noch auf einem Banner...
Bei der Verwendung eines Fotos für ein Banner, auf dem ich eindeutig zu erkennen bin, würde ich mir ernsthaften und kundigen Rat einholen, aber nicht in einem Forum, sondern bei einem "Studierten".

wird im regelfall unter § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUrhG subsumiert
§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Schwierig wird es, wenn auf den Bildern etwas Problematisches zu sehen ist, zB, wenn der Reiter gerade unglücklich stürzt. Dann greift im Regelfall Abs. 2